Ο κώδικας Vaticanus Graecus 2639. Ναξιακά νοταριακά έγγραφα του δουκάτου του Αιγαίου και της τουρκοκρατίας (1472-1598 και 1702-1798). Εισαγωγή- Β. Ιστορική και νομική επισκόπηση

Ο κώδικας Vaticanus Graecus 2639. Ναξιακά νοταριακά έγγραφα του δουκάτου του Αιγαίου και της τουρκοκρατίας (1472-1598 και 1702-1798). Εισαγωγή- Β. Ιστορική και νομική επισκόπηση

  1. Ο κώδικας Vaticanus Graecus 2639. Ναξιακά νοταριακά έγγραφα του δουκάτου του Αιγαίου και της τουρκοκρατίας (1472-1598 και 1702-1798). Εισαγωγή- Β. Ιστορική και νομική επισκόπηση
  2. Ψηφιακό τεκμήριο
  3. Μελέτες Ιστορίας Δικαίου
  4. Ο κώδικας Vaticanus Graecus 2639. Ναξιακά νοταριακά έγγραφα του δουκάτου του Αιγαίου και της τουρκοκρατίας (1472-1598 και 1702-1798). Εισαγωγή- Β. Ιστορική και νομική επισκόπηση
  5. Επετηρίς του Κέντρου Ερεύνης της Ιστορίας του Ελληνικού Δικαίου
  6. 44, Παράρτημα 12
  7. Επετηρίδα
  8. 2012-2013
  9. Καραμπούλα , Δήμητρα Π.
  10. 53-95
  11. Γερμανικά
  12. Dimitra Karamboula Die vorliegende Ausgabe des Kodex Vaticanus 2639 besteht aus Autographa und Kopien von Notariatsurkunden wie auch aus Akten, verfasst von Privatpersonen aus der Insel Naxos. Die Informationen, die uns aus dem Kodex über das Leben der Verfasser und der Abschreiber zur Verfügung stehen sind eher spärlich; wir gewinnen aber ein genaues Bild vom System der Herstellung der Texte und der Anfertigung von Abschriften. Man erkennt z.B. Zeichen des Zusammenfaltens der Urkunden; manche der Urkunden tragen in ihrem Titelblatt (Überschlag) als Überschrift eine kurze Zusammenfassung ihres Inhalts. An sich aber befindet sich der Kodex in einem schlechten Zustand und er ist daher schwer lesbar. Der Kodex besteht aus vier umfangreichen Teilen: a) Urkunden Nr. 1-42 (1702-1736) b) Urkunden Nr. 43-97, des Notars Panteleon Summaripa, c) Urkunden Nr. 98-106 (1760-1798) d) Urkunden Nr. 107-158 (1472-1598). Er stellt im Wesentlichen eine Art von Sammlung von vereinzelten und nicht eingebundenen Handschriften dar. Wie es sich aus einer Kopie einer Urkunde (Nr. 126 aus 1555) ergibt, ließ man am wahrscheinlichsten diese Sammlung nach den 3. November 1806 einbinden. Diese Zeitangabe kann auch als Ausgangspunkt unserer Überlegungen über die Herkunft des Kodex dienen. Eine andere verläßliche Information ist der Verkauf des Kodex von Perikies Zerlentis dem Louis Petit, dem katholischen Erzbischof von Athen (1912-1926), der ihn der Vatikanischen Apostolischen Bibliothek weiterverkaufte. Man kann nicht mit Gewissheit feststellen, wann wer um welchen Zweckes Willen den Kodex einbinden ließ. Wir vermuten, dass die endgültige Zusammensetzung des Kodex von Zerlentis selbst erfolgte, der eine Reihe von einzelnen und nicht eingebundenen Handschriften ordnete und einband. Dieser Kodex wird in seiner Gesamtheit zum ersten Mal publiziert. Drei Urkunden, die früher einzeln publiziert wurden (Nr. 121, Nr. 137 und Nr. 138), sind miteinbezogen und werden wieder publiziert, um ein genaues und einheitliches Bild des Kodex zu gewinnen. Da es keine Aufzählung der Blätter gibt, sind die Zahlen (1-158), die wir als Nummerierung der Urkunden angeben, auch unser Bezugspunkt. Hauptsächlich folgt die vorliegende Ausgabe Prinzipien für die Herausgabe der byzantinischen Urkunden («Règles à suivre pour l’édition des actes byzantines», REB 10, 1952, 124-128): Die Rechtschreibung wurde wiederhergestellt, da es um Privaturkunden geht, die in einer volkstümlichen Sprache geschrieben sind ohne die Regeln der Rechtschreibung in Acht zu nehmen. Die grammatikalische und syntaktische Form des Textes wurde/blieb erhalten. Der Anhang eines Namen - Orts - Sach - und Stichworteverzeichnisses und einer Tafel der Rechtsakten und einer mit den Namen der Verfasser und Kopierer erleichtern das Nachslagen des Kodex. Der Kodex Vaf.Graec. 2639 beinhaltet 158 Notariatsurkunden von verschiedenen Notaren (71) aus der Zeit der lateinischen-venezianischen und der osmanischen Herrschaft auf der Insel Naxos. Die zeitlich erste Urkunde stammt aus dem Jahr 1472, also aus der Zeit des Herzogtums von Naxos oder des Archipels (1207-1494). Der Kodex enthält aus derselben Zeit noch zwei weitere Urkunden aus dem Jahr 1482. Die letzte überlieferte Notariatsurkunde ist aus dem Jahr 1798, also aus der Zeit der osmanischen Herrschaft (1566- 1829). Aus der Zwischenzeit, also der Zeit der eigentlichen venezianischen Herrschaft (1494-1500, 1511-1517), der Herrschaft der Crispi (1564-1566), als die Insel der osmanischen Herrschaft tributpflichtig wurde, und der Herrschaft des Joseph Nasi bzw. des jüdischen Herzogtums (1566-1579) enthält der Kodex jeweils drei, achtzehn und zehn weitere Urkunden. Der Rest der Urkunden (124) ist in die Zeit der osmanischen Herrschaft (1566-1829) zu datieren. Diese Darstellung bedarf eines kurzen historischen Überblicks: Als die Kreuzfahrer im Jahr 1204 Konstantinopel eroberten und das byzantinische Reich zerfiel, gerieten die Kykladen durch die Partitio Terrarum Imperii Romanie unter die Herrschaft der Lateiner. Marco Sanudo, ein Teilnehmer des Kreuzzugs und Neffe des Dogen Enrico Dandolo. eroberte Naxos im Jahr 1207; er zog es vor. sich als Vasall dem lateinischen Kaiserreich zu unterstellen. Sanudo wurde zum Herzog des Archipels erhoben, als ihm Naxos vom lateinischen Titularkaiser Ostroms Heinrich von Hainault im Jahr 1210 als erbliches Lehensherzogtum zugesprochen wurde; dementsprechend wurde Naxos Sitz des Herzogtums. Sanudo verteilte das eroberte Land unter seinen Männern als feudales Lehen; eine Feudalherrschaft westeuropäischen Charakters entstand in der Ägäis. Er selbst regierte 20 Jahre lang (1207-1227) (als Herzog Marcos I.), umgeben von lateinischen Seigneurs, die ihm den Treueid leisteten. Ausser Naxos gehörten zum persönlichen Besitz Sanudos noch die Inseln Paros. Antiparos. Melos. Sifnos, Kithnos, los. Amorgos, Kimolos. Sikinos, Sy ros, und Pholegandros. Andere Inseln waren im Besitz von Dandolo (Andros), Ghisi (Tinos, Mykonos, Skyros, Skopelos, Serifos, Chios), Barozzi (Thera), Foscolo (Anafi), Venier (Kythira) oder Viaro (Andikythira). In den Annalen des Herzogtums von Naxos findet man in großer Zahl die Namen Sanudo, Dandolo, Ghisi, Crispo, Sommaripa, Venier, Quirini, Barozzi und Gozzadini gefüllt. 21 Herzoge aus zwei Familien (Sanudo — Crispi) regierten den Archipel nacheinander als Vasallen der lateinischen Kaiser in Konstantinopel. Auf diese Art erhielt das Herzogtum von Naxos eine Art Sonderstatus, denn es unterstand nicht einem von Venedig entsandten Sachwalter, sondern geriet auf verschiedene Wege in die Hand von Feudalherren lateinischer vor allem aber venezianischer Herkunft. Diese führten neben dem Feudalsystem und dem Katholizismus auch andere Institutionen in das Herzogtum von Archipel und besonders auf Naxos ein; unter Anderem das Notariatswesen, das auch in der Zeit der osmanischen Herrschaft nichts an seiner Gültigkeit einbüssen würde. Die Familie Sanudo regierte das Herzogtum bis 1383, als sie durch einen Aufstand der Crispi gestürzt wurde. Unter den Crispi, die als letzte venezianische Herzoge von 1383 bis 1566 herrschten, verfielen soziale Ordnung und Landwirtschaft, wobei die Piraterie aufblühte. Ab 1532 nahmen die Angriffe türkischer Korsaren, voran Khair ad-Din Barbarossa, stark zu. Nur Tributzahlungen an die Osmanen ab 1536/37 retteten die Oberherrschaft der Venezianer auf Naxos. die bis zum Jahr 1566 dauerte. Der letzte christliche Herzog, Jacob IV. Crispi, wurde im Jahr 1566 von Sultan Selim II. abgesetzt. Als Nachfolger der Crispi wurde (vom Sultan) der portugiesische Jude Joseph Nasi eingesetzt. Unter Joseph Nasi, der Naxos bis zu seinem Tod (1579) nie betrat, sondern es von seinem Vertreter regieren ließ, wie danach bis zum griechischen Freiheitskampf (1821) stand die Insel unter wechselnder Verwaltung von Tributären der Hohen Pforte, die der italienischen und französischen Aristokratie und dem griechischen Patriziat in Konstantinopel angehörten. Als Naxos im 16. Jh. unter die Herrschaft der Osmanen geriet, erhielt es im Jahr 1580 von Sultan Murat III. Sonderrechte, die unter Anderem auch den Aufbau einer eigenartigen Gemeindeverwaltung ermöglichten. Auf diese Art kamen ab 1621 auf der Insel Naxos drei Gemeindeverbände zu Stande, jene der Nachfahren der Lateiner, der griechischstämmigen Bürger und schliesslich der Landbevölkerung der Insel. Jede von den genannten Gemeinden verfügte über ein öffentliches und ein bischöfliches Kanzleramt. Wie es sich aus dem Kodex Vat.Graec. 2639 ergibt, gab es auf der Insel Naxos öffentliche Kanzler (δημόσιος νοτάριος), bischöfliche Erznotare (αρχιερατικοί πρωτονοτάριοι) und Landesbischöfe (χωρεπίσκοποι). Auch jedem Dorf stand es zu. einen gelehrten rechtskundigen Priest oder Mönch als Notar zu wählen. Sie hatten gleiche Befugnisse mit einem Notar aus der Zeit der lateinischen- venezianischen Herrschaft; sie waren also Urkundenschreiber, die den Vertragswillen der Parteien rechtlich gestalteten. Ihre Notarverpflichtungen betrafen nicht nur die Beurkundung von Verträgen, sondern auch die Ausfertigung von Abschriften; die Privaturkunden, die die Notare verfassten, erhielten durch Zuziehung und Mitunterzeichnung von Zeugen eine verstärkte Sicherheit. Als Kanzlerämter galten auch die Sekretariate der Konsularbehörden auf Naxos. In ihre Kompetenzen fiel unter anderem auch der Abschluss von Verträgen sogar unter den Einheimischen. Wie es sich aus einer eingehender Beschäftigung mit dem Kodex Vat. Graec. 2639 ergibt, birgt die Mannigfaltigkeit dieser Zeit Entwicklungen auch im Bereich des angewandten Rechts. Auf Naxos herrschten nämlich verschiedene Rechtsordnungen, da Venedig im Rahmen einer Oberherrschaft vorher bestehende Institutionen anerkannt hatte: das römisch-byzantinische Recht, das kanonische Kircherecht der katholischen Kirche für die Lateiner, das kanonische Kirchenrecht der orthodoxen Kirche für die Griechen, die Assizen der Romaniae und schliesslich die lokalen Sitten und Gebräuche. Zu den oben genannten Rechtsordnungen wurde unter osmanischen Herrschaft noch das osmanische Recht hinzugezählt. Auch als unter den obwaltenden Rechtsverhältnissen der Bedarf einer globalen Lösung der Konflikte dringend wurde, hielt man zumindest auf theoretischer Ebene auf dem Prinzip der Rechtspersönlichkeit, (αρχή της προσωπικότητας του δικαίου) fest. Besonders im Bereich des Privatrechts veranlassten verschiedene Faktoren die Gewalthaber mit der rechtlichen Behandlung der Eroberten mild umzugehen; abermals (wiederholt) erlaubten sie den Beherrschten, nach eigener Rechtsordnung Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dementsprechend- auch wenn z.B. in der osmanischen Zeit die Gerichtsbarkeit beim osmanischen Richter lag —hatten auch die einheimischen Gemeinde— und kirchlichen Gerichtsinstanzen und die Schiedsricher Befugnis zur Rechtsprechung. Sie waren sogar bevollmächtigt, gerichtliche Entscheidungen des osmanischen Richters rückgängig zu machen, wenn diese mit dem einheimischen Recht nicht übereinstimmten. Der Vat.Graec. 2639 enthält eine Fülle von Notariatsurkunden (158), die das Obligationsrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht betreffen. Aus dem Bereich des Obligationsrechts erhält der Kodex Verkaufsurkunden (πωλητήρια und ανταλλαγές) und Darlehensverträge (δανειοδοτικές συμβάσεις), aus dem Bereich des Sachenrechts Anbauverträge (κουντουβερνίες, παντοτινά), aus dem Bereich des Familienrechts Dotalurkunden (προικοσύμφωνα) und schliesslich aus dem Bereich des Erbrechts Testamente (διαθήκες). Testamentszusätze (κωδίκελλοι) und Seelenheile (ψυχικά). Die genannten Notariats- Privaturkunden sind aus historischem Aspekt besonders wichtig, da sie auf drei verschiedene Zeiten zurückzuführen sind; ihr eigentlicher Wert aber besteht darin, dass sie sich trotz der Wechselfolge der Rechtsordnungen auf Naxos mit einheimischen Rechtsvorstellungen sogar römisch-byzantinischer Herkunft auseinandersetzen und ihr rechtliches Verständnis darlegen. Dank des Aufbaus eines Gemeindeverwaltungssystems nämlich, in das das Notariatssystem miteinbezogen wurde, blieb das einheimische Recht erhalten. Unter diesem Aspekt -auch wenn die Beziehungen zwischen Regierten und Verwaltenden auf Verwaltungsebene zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten unterschiedlich geregelt wurden—, blieben die Rechtsvorschriften und Rechtsprinzipien die ganze Zeit hindurch von der lateinischen bis zur osmanischen Zeit auf Naxos zum grossen Teil unverändert, indem sie jedes Mal aus der gegenwärtigen Wirklichkeit nur diejenigen Grundzüge annahmen, die wichtig für die Aktualität des geltenden Rechts waren.
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  14. Βλέπε την έκδοση των πράξεων του κώδικα Vaticanus Graecus 2639 στη συλλογή Νομικές πηγές της Μεταβυζαντινής περιόδου και του Νεοτέρου Ελληνισμού