M.D. Karasis: Grundzüge der römischen Rechtsmethodologie in historischer Perspektive
Die vorliegende Studie gliedert sich in 3 Teilen (§§ 1-3). Die § I bezieht sich auf die allgemeine Physiognomie des Römischen Rechts: einerseits auf die bekannte Definition des Rechts von Celsus "ius est ars boni et aequi” (D. 1.1.1 pr.. Ulpianus). welche die methodologische Orientierung des RR über- haupr wiedergibt (I A-B). und andererseits auf zwei grundlegende methodologische Fragen: die Rechtsfindung und die Begründung des gerichtlichen Urteils (II A-B).
Die § 2 behandelt das Auslegungsproblem erstens in den Zwölf Tafeln (I A-B): Inhalt der Auslegung (grammatische und logische Auslegung, Analogie). Träger der Auslegung (pontífices, praetores, jurisprudentes). Gegenstand der Auslegung (alle rechtsschöpferische Quelle, wie Zwölf Tafeln, leges. edicta u.s.w.). Danach wird das Auslegungsproblem in der justinianischen Gesetzgebung diskutiert in Zusammenhang mit dem besonderen Charakter und Technik dieser Gesetzgebung (II A-Γ).
In § 3 wird die Fortentwicklung des justinianischen Rechts in West- Europa kurz dargestellt. Nach der Entdeckung der Hanschrift der Digesten im 11. Jahrh. konzentrierte sich das Interesse der Juristen in der Auslegung dieser justinianischen Werkes. Unter den neuen historisch-geistigen Bedingungen entschanden neue methodologische Richtungen: Glossatoren. postglossatoren. Humanisten (französische Schule), deutsche Schule (usus modernus pantectatum. Pandektenrecht). Mit der Entstehung des deutschen BGB (1900) wurde die ganze römische-justinianische Entwicklung in Europa zu Ende geführt (I-IV A-B).